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Hier findest du wichtige Formulare und Informationen rund um unseren Verein im pdf-Format zum Download aufgeführt. Solltest du eine Frage haben, kannst du dich auch gerne an unsere 1. Vorsitzende Rosa wenden.

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Vereinssatzung

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Beitrags-und Gebührenordnung

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Antrag auf Mitgliedschaft

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Platzordnung

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Bauplan für die Laube

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Wahlordnung

Du kannst unsere Satzung und Ordnungen hier auch online lesen.

§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins)

  1. Der Verein führt den Namen SPORTFREUNDE SAATWINKEL E.V. und hat seinen Sitz in Berlin
  2. Als Geschäftsstelle gilt der Hauptwohnsitz des ersten Vorsitzenden in Berlin
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und besitzt Rechtsfähigkeit
  4. Der Verein ist Mitglied des Berliner Turnerbundes e.V.
  5. Als Gründungsjahr gilt der 17. Februar 1929
  6. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

§ 2 (Ziel und Zweck des Vereins)

  1. Der Verein setzt sich zum Ziel die planmäßige Pflege von Sport jeder Art, insbesondere des Faustballspiels, und macht den Mitgliedern, soweit sie körperlich dazu in der Lage sind, zur Pflicht, am sportlichen Geschehen des Vereins teilzunehmen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 (Zielmittel)

Mittel zur Erreichung dieses Zieles sind:

  1. Faustball, Turn- und Sportfeste.
  2. Wanderungen und Ausflüge, Teilnahme an auswärtigen Turn- und Sportveranstaltungen.
  3. Aus- und Fortbildungslehrgänge.
  4. Veröffentlichungen in Tageszeitungen und Sportzeitschriften, Turn- und Sportliteratur, Lichtbilder und Filme.
  5. Teilnahme an Veranstaltungen anderer Organisationen.
  6. Begleitung aller Mitglieder, im Rahmen der vertretbaren Möglichkeiten, zu den Faustballspielen des Vereins.
  7. Durchführung eines regelmäßigen Trainingsbetriebes.

§ 4 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Vereinssatzung sowie die dazugehörenden Ordnungen und Organbeschlüsse anerkennt. Darüber hinaus können Minderjährige nach Vollendung des 6. Lebensjahres aufgenommen werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei Minderjährigen, die das 6. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben, ist der Antrag nur von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Bei beschränkt geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, die das 7. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für das minderjährige Mitglied.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Das erste Jahr gilt als Probezeit, in der die Mitgliedschaft jederzeit ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand (ohne Mitgliederversammlung) innerhalb von 30 Tagen mit einfacher Mehrheit beendet werden kann.

§ 5 (Mitgliedergruppen)

Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliedergruppen zusammen:

  1. Vollmitglieder
    a) Vollmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    b) Vollmitglieder verpflichten sich an allen Vereinsveranstaltungen und Arbeitsdiensten teilzunehmen.
    c) Ehegatten von Vollmitgliedern und Personen, die mit Vollmitgliedern in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben, sind verpflichtet, ebenfalls Mitglied zu sein. Ausnahmen sind möglich, wenn keine eheliche oder eheähnliche Gemeinschaft mehr oder noch nicht vorliegt.
    d) Minderjährige Kinder von Mitgliedern sind ebenfalls Mitglieder. Diese werden ohne gesonderten Antrag mit Vollendung des 18. Lebensjahres als Mitglied übernommen.
  2. Sportmitglieder
    a) Sportmitglieder müssen das 6. Lebensjahr vollendet haben.
    b) Sportmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sollen an Versammlungen, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen teilnehmen. Außerdem können sie in Ausnahmefällen zur Vereinsarbeit bzw. zum Arbeitsdienst herangezogen werden.
    c) Minderjährige Sportmitglieder bedürfen zur Aufnahme eine Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters. Sie sollen an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen.
    d) Sportmitglieder sind bis zum vollendeten 11. Lebensjahr von der Beitragspflicht entbunden.
  3. Ehrenmitglieder
    a) Die Ehrenmitgliedschaft wird ausschließlich vom Vorstand verliehen.
    b) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Vollmitglieder.
    c) Ehrenmitglieder sind von der Arbeitsdienstpflicht und der Beitragspflicht ausgenommen.

§ 6 (Gruppenwechsel)

Ein Gruppenwechsel kann bei Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres beantragt werden. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll, erforderlich. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag.

§ 7 (Beendigung der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss, durch Tod und Löschung des Vereins.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen die geschäftsunfähig sind, ist die Austrittserklärung durch den gesetzlichen Vertreter abzugeben. Bei Minderjährigen, die beschränkt geschäftsfähig sind, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung nach Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Betroffene muss innerhalb von 7 Tagen, nach Eingang des Antrages beim geschäftsführenden Vorstand, benachrichtigt werden, dass ein Antrag für einen Ausschluss besteht. Er hat das Recht auf Anhörung vor dem Beschwerdeausschuss (siehe § 15 der Satzung), um eine Schlichtung oder Abwendung des Antrages zu erlangen. Der Betroffene kann innerhalb von 7 Tagen, nach Benachrichtigung durch den Vorstand, einen Antrag auf Anhörung vor dem Beschwerdeausschuss stellen. Sollte der Beschwerdeausschuss keine Schlichtung erzielen, wird innerhalb von 90 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen zur Abstimmung eines Ausschlusses. Kommt es zum Ausschluss, ist die Abstimmung bindend und der Betroffene muss innerhalb von 14 Tagen seine Laube räumen und seine Vereinsschlüssel beim geschäftsführenden Vorstand aushändigen. Sollte der Betroffene mit einem Partner (Tochter, Ehefrau, Schwester etc.) die Laube bewohnen, kann der Partner weiter die Laube nutzen, (soweit er das möchte). Ein Vereinsausschluss hat für den Betroffenen automatisch ein Platzverbot zur Folge.
    Gründe für einen Antrag auf Ausschluss können sein: Wiederholter grober Verstoß gegen die Satzung oder ggf. Platzordnung bzw. gegen die Interessen des Vereins, sowie gegen Anordnungen oder Beschlüsse von Vereinsorganen.
  4. Der Vorstand kann bei Verstößen eines Mitgliedes gegen die Satzung, Gebührenordnung oder Platzordnung des Vereins, das Rechtsmittel einer Abmahnung als Sanktionsmaßnahme einsetzen. Die Abmahnung erfolgt schriftlich und erlischt nach Ablauf von 3 Jahren. Hierbei hat eine 3. Abmahnung den sofortigen Antrag auf einen Vereinsausschluss des Vollmitgliedes zur Folge.

§ 8 (Beiträge und Gebühren)

  1. Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von jedem Mitglied ein Jahresbeitrag erhoben, der im Voraus bis zum Ende des zweiten Monats eines jeden Kalenderjahres zu entrichten ist.
  2. Die Höhe von Beiträgen und Gebühren wird von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und in der Beitrags und Gebührenordnung niedergeschrieben.
  3. Eine Rückvergütung bereits gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen.
  4. Umlagen und deren Zahlungstermine müssen von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf Antrag beschlossen werden.
  5. Alle Mittel des Vereins dienen der Förderung der Mitglieder im Sinne dieser Satzung.

§ 9 (Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder)

Neben den in den § 4 und § 5 dieser Satzung genannten Pflichten haben alle Mitglieder folgende Rechte und Pflichten:

  1. Die Mitglieder sollen ihr Tun und Unterlassen stets an dem Ansehen und dem Zweck des Vereins ausrichten.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Nutzung von Sporteinrichtungen die Sport- und Hausordnung zu beachten und den Anordnungen des jeweiligen Aufsichtspersonals Folge zu leisten.
  3. Die Änderung des Wohnsitzes ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  4. Nichtmitgliedern ist das Betreten des Vereinsgeländes nur in Anwesenheit eines Mitgliedes gestattet. Ausnahmen hiervon sind beim geschäftsführenden Vorstand anzusagen und sich genehmigen zu lassen.

§ 10 (Besondere Rechte und Pflichten der Mitglieder)

  1. Alle Mitglieder, die die Volljährigkeit erlangt haben, haben das Antrags- und Stimmrecht in allen Angelegenheiten des Vereins, sowie das aktive und passive Wahlrecht.
  2. Minderjährige Mitglieder können mit beratender Stimme an den Versammlungen teilnehmen, haben aber weder das Antrags- und Stimmrecht noch das aktive und passive Wahlrecht.
  3. Vollmitglieder haben im Rahmen der Möglichkeiten das Anrecht auf Erwerb einer Laube.
  4. Kinder von Vollmitgliedern ( laut §5 1d ) können auf Antrag beim Vorstand ab dem 16. Lebensjahr, zu den in der Platzordnung niedergeschriebenen Bedingungen, ebenfalls eine Laube erwerben.

§ 11 (Die Vereinsorgane)

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung;
  2. der Vereinsvorstand;
  3. die Ausschüsse.

§ 12 (Die Mitgliederversammlung)

  1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. mit dem auf den Aushang des Einladungsschreibens auf dem Vereinsgelände folgendem Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  3. Anträge, welche auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen vier Wochen vor dem Tagungstermin beim Vereinsvorstand eingereicht werden.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  5. In der Regel erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen, wenn durch die Satzung kein anderes Verfahren vorgesehen ist oder die Mitgliederversammlung auf Antrag ein anderes Verfahren mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen beschließt.
  6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a. Entgegennahme und Genehmigung der Geschäftsberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie der Ausschüsse;
    b. Entlastung des Vorstandes;
    c. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen der in § 20 genannten Ordnungen und Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
    d. Beratung und Beschlussfassung in allen sonstigen auf der Tagesordnung stehenden Fragen;
    e. In zweijährigem Abstand Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse gemäß der Wahlordnung.

§ 13 (Der Vereinsvorstand)

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Sportwart
    d) dem Jugendwart
    e) dem Kassenwart
    f) dem Schriftführer
    g) dem Vorsitzenden des Festausschusses.
  2. Der Jugendwart wird durch die jugendlichen Mitglieder gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Die Jugend gibt sich eine eigene Ordnung. Die Jugendordnung regelt die Belange der Jugend des Vereins.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  4. Vorstand im Sinne von § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind:
    a) der Vorsitzende
    b) der Sportwart
    c) der Kassenwart
    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinen Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
  6. Es werden folgende Aufwandsentschädigungen für
    a) den Vorsitzenden €200,00 jährlich
    b) den Sportwart €200,00 jährlich
    c) den Kassenwart €200,00 jährlich gezahlt.
  7. Sollte das Vereinsvermögen am Jahresende unter €10.000,00 (Euro zehntausend) betragen, entfällt die Aufwandsentschädigung für das kommende Jahr.

§ 14 (Die Kassenprüfer)

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 15 (Der Beschwerdeausschuss)

  1. Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei entsprechend der Wahlordnung gewählten Mitgliedern.
  2. Der Beschwerdeausschuss wird unverzüglich nach Anruf tätig.
  3. Seine Aufgaben bestehen insbesondere im Klären und Schlichten von Streitverhältnissen.
  4. Ist eine Schlichtung nicht möglich so tritt, unter Ausschluss eventuell betroffener Mitglieder, der Vorstand zur Beratung des weiteren Verfahrens zusammen.

§ 16 (Der Festausschuss)

  1. Der Festausschuss besteht ausschließlich des/der Vorsitzenden aus zwei bis vier entsprechend der Wahlordnung gewählten Mitgliedern.
  2. Der Festausschuss wird unter Leitung und Auftrag des/der Vorsitzenden des Festausschusses tätig.

§ 17 (Satzungsänderungen)

  1. Änderungen müssen auf der Tagesordnung der Vereinsversammlung stehen.
  2. Änderungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 18 (Auflösung des Vereins)

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Stellv. Vorsitzende/Sportwart.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es Ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 19 (Datenschutz)

  1. Der Verein ist verpflichtet, sämtliche personenbezogenen Daten unter Beachtung der Sorgfaltspflicht und der gesetzlichen Vorschriften zu verwahren.
  2. Mitgliederdaten dürfen nur zu den im Vereinssportwettkampf üblichen Zwecken weitergegeben werden. Eine Weitergabe an kommerzielle Institutionen ist nicht zu ermöglichen.

§ 20 (Ordnungen)

  1. Zur Regelung weiterer Einzelheiten gelten folgende Ordnungen:
    a) Beitrags und Gebührenordnung
    b) Platzordnung
    c) Wahlordnung
  2. Die Ordnungen sind für alle Mitglieder verbindlich.

§ 21 (Erfüllungsort und Gerichtsstand)

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin

§ 22 (Inkrafttreten)

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 16. Februar 2020, von der
Mitgliederversammlung des Vereins Sportfreunde Saatwinkel e.V. beschlossen
worden und tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde am 16.11.2020, unter dem Aktenzeichen: VR 1009 B, beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

Platzordnung

Sportfreunde Saatwinkel e.V.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. 08. 2021

1.

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, für Ruhe und Ordnung auf dem Vereinsgelände zu sorgen und hat auch seine Gäste zur Befolgung der Platzordnung anzuhalten. Es ist ferner für das Verhalten seiner Familienangehörigen und Gäste verantwortlich und wird für eventuelle Verstöße derselben zur Rechenschaft gezogen.

2.

Ein Übernachtungsrecht haben nur Mitglieder. Alle anderen Personen, die das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind bei einem Vorstandsmitglied zu melden, und haben eine Übernachtungsgebühr zu entrichten. Gästen mit Hunden oder Katzen ist eine Übernachtung nicht gestattet.

3.

Hunde und Katzen dürfen auf dem Vereinsgelände nicht gehalten werden. Hunde von Gästen sind, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, mit Maulkorb versehen an der Leine zu halten.

4.

Das Wohnen auf dem Vereinsgelände ist nicht gestattet.

5.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die der Gemeinschaft zustehenden Dienste und die im Vereinsinteresse erforderlichen Arbeiten nach Anweisung des Vereinsvorstandes oder dessen Beauftragten zu verrichten.

Vereinsarbeiten werden vom Stellvertretenden Vorsitzenden eingeteilt.

Der Termin und die Teilnehmer werden 3 Wochen vorher im Schaukasten bekannt gegeben und zeitgleich erfolgt eine Benachrichtigung per E-Mail, Telefon bzw. Briefpost.

Der Erfüllungszeitraum hängt von der Größe der Arbeit ab.

Akut-Reparaturen sowie Notdienste sind von einer terminlichen Vorankündigung ausgenommen.

6.

Bauliche Veränderungen an den Lauben sind vorab schriftlich und mit Bauzeichnung beim Vorstand anzuzeigen und genehmigen zu lassen. Bauliche Tätigkeiten dürfen nur vom 01. Oktober – 30. Mai eines jeden Jahres durchgeführt werden.

7.

Die Weitergabe einer Laube kann nach erfolgter schriftlicher Austrittserklärung nur an Personen erfolgen, die vom Vorstand nachgewiesen werden.

8.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Laube sowie den Platz um dieselbe und die angrenzenden Wege sauber zu halten.

Der Nutzer ist verpflichtet, die Laube instand zu setzen und zu halten, unabhängig vom Zustand der Laube bei deren Übernahme.

Bei Beendigung der Nutzung ist die Laube durch den Nutzer in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.

Eine eingebaute Gasheizung, Stromleitungen, Steckdosen und Innenverkleidungen müssen in der Laube verbleiben.

Jegliche Einzäunung zwischen den Lauben ist verboten. In Absprache mit dem Vorstand ist es erlaubt, auf einen 50 cm bis 70 cm breiten Streifen, unmittelbar um die eigene Laube, Blumen, Ersatz- oder Ergänzungspflanzungen bzw. –Saaten vorzunehmen.

Außerhalb des 50 cm bis 70 cm breiten Streifens um die Laube dürfen keine Gewächse in den Waldboden eingepflanzt werden, gegebenenfalls müssen Pflanzkübel benutzt werden.

Um eine Versieglung des Bodens zu vermeiden, dürfen keine Steinböden angelegt werden.

9.

Bäume, Sträucher und Pflanzen sind zu schonen. Sie können nach vorheriger Zustimmung des Vorstandes entfernt oder zu deren Pflege beschnitten werden. Alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Forstschutzes sind zu beachten.

10.

Bekanntmachungen irgendwelcher Art sowie elektrische Anlagen oder sonstige Leitungen, Drähte und andere Gegenstände dürfen nicht an den Bäumen befestigt werden. Elektrische Leitungen dürfen nur für Baumaßnahmen vorübergehend auf dem Boden verlegt werden.

11.

Bei Rettungs- und Hilfeleistungen, vor Allem bei Waldbränden, ist jedes Mitglied verpflichtet zu helfen und Anordnungen sowie den Auflagen der Ordnungsbehörden bzw. anderen befugten juristischen Personen Folge zu leisten.

12.

Das Kochen ist nur mit einem handelsüblichen Gasherd/Campingkocher außerhalb der Laube unter dem Vordach gestattet.

Beim Aufstellen der Kochgelegenheit ist auf unbedingte Feuersicherheit zu achten.

Das Kochen auf-, oder in elektrischen Geräten ist nicht gestattet. Eine Sonderregelung bei Geselligkeiten ist nur nach Absprache mit dem Vorstand möglich. Kühlschränke jeglicher Art dürfen nicht elektrisch betrieben werden. Ausgenommen hiervon sind die Vereinskühlschränke.

13.

In der Zeit vom 01. Mai bis 01. Oktober eines jeden Jahres ist die Winterverkleidung von den Lauben zu entfernen. Zur gleichen Zeit muss an jeder Laube ein Spaten oder eine Harke und ein mit Wasser gefüllter Eimer griffbereit vorhanden sein. Der um das Vereinsgelände befindliche Feuerschutzgraben ist von den Anliegern ständig in Ordnung zu halten.

Der Vorstand erlaubt den Aufbau von Pavillons nur unmittelbar an der eigenen Laube in einer Größe von 3m x 4m, in den Farben dunkelgrün, braun oder beige (Naturfarbe).Bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres sind Dachüberbauten und von den Pavillons mindestens das Stoffdach zu entfernen.

14.

Verrichten von Bedürfnissen darf nur auf den Toiletten erfolgen. Mitglieder und Gäste werden dringend ersucht, die Toiletten so sauber zu halten, wie sie jeder vorzufinden wünscht. Die Reinigung der Toiletten wird von den Mitgliedern (laut Aushang im Schaukasten) vorgenommen.

15.

Für sämtliche Abfälle, sofern sie nicht zu groß oder sperrig sind, sind die die Müllkästen zu benutzen. Auf keinen Fall dürfen Abfälle in die Toilette geworfen werden. Laub ist nicht als Abfall zu betrachten. Müll, Schutt, Asche, Teer, Fäkalien und sonstige Abfälle dürfen auf dem Vereinsgelände nicht abgelagert oder vergraben werden. Alle Handlungen, welche eine Verunreinigung des Grundwassers zur Folge haben können, sind untersagt; z.B. dürfen auf dem Vereinsgelände der Bodensubstanz oder der Qualität des Grundwassers abträgliche Stoffe weder vergraben noch sonst wie eingebracht werden.

16.

Autos dürfen nur von Mitgliedern auf einem dafür vorgesehen Platz abgestellt werden. Autos von Gästen müssen grundsätzlich auf dem 1. Parkplatz abgestellt werden. Geparkte Autos sind mit einer Laubennummer sichtbar zu versehen. Motorisierte Fahrzeuge sind immer mit einem angemessenen Auffangbehälter gegen eine Grundwasserverschmutzung zu sichern.

Das Abstellen von nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen und Anhängern auf dem Vereinsgelände ist nicht gestattet.

Boote und andere Güter dürfen nicht auf dem Vereinsgelände gelagert werden.

Fahrrad fahren ist nur Kindern bis 10 Jahren und nur auf den Hauptwegen erlaubt.

17.

Musik jeglicher Art ist ab 23:00 Uhr nicht mehr gestattet. Ausnahmen: Offizielle Veranstaltungen des Vereins bzw. über den Vorstand beantragte Veranstaltungen. Radio- und Fernsehgeräte sind von der Lautstärke so einzustellen, dass sich umliegende Bewohner nicht gestört fühlen.

18.

Fundsachen sind bei einem Vorstandsmitglied abzugeben.

19.

Diese Platzordnung tritt am 15.08.2021 in Kraft. Alle bisherigen Ordnungen sind hiermit aufgehoben. Die Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung wird hiervon nicht berührt.

Berlin, den 15. 08. 2021

Rosa Fernandez
1. Vorsitzende

Beitrags- und Gebührenordnung

Sportfreunde Saatwinkel e.V.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.August 2021

§ 1 (Zweck und Verbindlichkeit der Ordnung)

1. Diese Beitrags- und Gebührenordnung dient der Regelung der Einzelheiten über den § 8 der Satzung hinaus im Sinne von § 20 Abs. 1a der Satzung des Sportfreunde Saatwinkel e.V.

2. Sie ist gemäß § 20 Abs. 2 der Satzung für alle Mitglieder verbindlich.

§ 2 (Allgemeine Regelungen)

1. Es gelten die in § 8 der Satzung niedergeschriebenen Regelungen:

(§ 8 (Beiträge und Gebühren))

1. Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von jedem Mitglied ein Jahresbeitrag erhoben, der im Voraus bis zum Ende des zweiten Monats eines jeden Kalenderjahres zu entrichten ist.
2. Die Höhe von Beiträgen und Gebühren wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und in der Beitrags- und Gebührenordnung niedergeschrieben
3. Eine Rückvergütung bereits gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen.
4. Umlagen und deren Zahlungstermine müssen von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf Antrag beschlossen werden.
5. Alle Mittel des Vereins dienen der Förderung der Mitglieder im Sinne dieser Satzung. )

2. Fällig werdende Beiträge und Gebühren sind innerhalb der genannten Frist an den Verein zu Zahlen.

3. Folgende Mitgliedergruppen sind von der Beitragspflicht entbunden:

– Kinder von Vollmitgliedern ( § 5 Abs. 1d der Satzung).
– Sportmitglieder die das 11. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (siehe § 5 Abs. 2d der Satzung).
– Ehrenmitglieder (siehe § 5 Abs. 3c der Satzung).

4. Die Beitragspflicht entsteht ab dem Geschäftsjahr innerhalb dessen ein Mitglied in den Verein Eintritt oder das 11. bzw. das 18. Lebensjahr vollendet, und zwar für das gesamte Geschäftsjahr.

5. Im Jahr der 25-jährigen und 50-jährigen Vereinszugehörigkeit ist einmalig kein ordentlicher Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 3 (Höhe der Beiträge)

1. Vollmitglieder

a) Der ordentliche Jahresbeitrag für Vollmitglieder beträgt 150,00 €.
b) Der Jahresbeitrag kann für junge Vollmitglieder in einer Schul- oder Ausbildungssituation auf Antrag beim Vorstand auf 70,00 € gesenkt werden.

2. Sportmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben

a) Der ordentliche Jahresbeitrag für Sportmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt 66,00 €.
b) Der Jahresbeitrag kann für junge Sportmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben in einer Schul- oder Ausbildungssituation auf schriftlichen Antrag beim Vorstand auf 30,00 € gesenkt werden.

3. Sportmitglieder die das 11. Lebensjahr vollendet haben

a) Der ordentliche Jahresbeitrag für Sportmitglieder die das 11. Lebensjahr vollendet haben, beträgt 20,00 €.

§ 4 (Laubenplatzgebühren)

1. Für die Nutzung eines Laubenplatzes ist eine jährliche Gebühr von 125,00 € gemeinsam mit dem Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 5 (Einschreibegebühren)

1. Bei Neueintritt eines Mitglieds wird eine einmalige Einschreibgebühr von 50,00 € erhoben.

§ 6 (Versäumte Dienste)

1. Wegen versäumten Arbeitsdienstes ist eine Pauschalgebühr von 75,00 € zu entrichten.

2. Versäumt ein Mitglied die Erledigung des Toilettendienstes, ist eine Pauschalgebühr von 75,00 € zu entrichten.

§ 7 (Übernachtung von Nichtmitgliedern)

1. Für die Übernachtung von Nichtmitgliedern auf dem Vereinsgelände ist eine Übernachtungsgebühr von 3,00 € pro Übernachtung zu entrichten.

2. Die Gebühr ist vom gastgebenden Mitglied ohne gesonderte Aufforderung an den Kassenwart oder in dessen Abwesenheit an ein Vorstandsmitglied zu entrichten.

3. Die Gebühr entfällt, insofern die Übernachtung im Zusammenhang mit Vereinsfeierlichkeiten steht oder es sich um Gäste des Vereins handelt.

§ 8 (Entstehung und Fälligkeit)

1. Die Entstehung und Fälligkeit von Beiträgen und Gebühren wird sofern nicht von der Satzung und ihren Ordnungen geregelt vom Kassenwart in Einvernehmen mit dem Vorstand festgestellt.

2. Sofern von der Satzung und ihren Ordnungen nicht im Detail geregelt sind Entstandene Gebühren und entsprechende Zahlungsfristen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 9 (Zahlungsversäumnisse)

1. Versäumt ein Mitglied die rechtzeitige Zahlung von Beiträgen und Gebühren so ist es in Abständen von 14 Tagen bei jeweils zehntägiger Zahlungsfrist zu mahnen.

2. Für jede Mahnung ist eine Pauschalgebühr von 10,00 € gemeinsam mit den angemahnten Beträgen zu entrichten.

3. Hat ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung die geforderte Zahlung nicht geleistet, so entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen über das weitere Verfahren.

§ 10 (Inkrafttreten)

Diese Beitrags- und Gebührenordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Alle bisherigen dem Beitrags- und Gebührenwesen zugrundeliegenden Regelungen sind aufgehoben. Die Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung wird hiervon nicht berührt.

Berlin, den 15. 08. 2021

Rosa Fernandez
1. Vorsitzende

Wahlordnung

Sportfreunde Saatwinkel e.V.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. August 2021

§ 1 Allgemeines

1. Mit Ausnahme der Kassenprüfer werden alle Gremien für zwei aufeinander folgende Jahre von der Vereinsversammlung gewählt.
2. Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, gilt für alle Wahlen das Prinzip der einfachen, relativen Mehrheit.
3. Es ist nicht zulässig, dass ein Mitglied innerhalb des Vereins mehr als ein Amt bekleidet.

§ 2 Der Wahlausschuss

1. Der Wahlausschuss besteht aus drei volljährigen Mitgliedern.
2. Die Aufgabe des Wahlausschusses ist es die Wahlen des Vorstands, des Beschwerdeausschusses, sowie des Festausschusses im Sinne der Satzung und gemäß dieser Wahlordnung durchzuführen.
3. Der Wahlausschuss ist verantwortlich für die korrekte Auszählung der Stimmen und deren festhalten für das Protokoll. Des weiteren hat er dafür zu sorgen, dass die Aufstellung der Kandidaten korrekt und ohne Zwänge abläuft.
4. Wenn ein Mitglied des Wahlausschusses sich als Kandidat(in) für einen Posten aufstellen lässt bzw. zur Verfügung stellt, muss es aus dem Wahlausschuss ausscheiden und durch ein anderes volljähriges Mitglied ersetzt werden.

§ 3 Wahl des Vorstands

1. Der Vereinsvorstand wird in geheimer Wahl gewählt.
2. Der Vorstand ist stets vor den jeweiligen anderen Gremien zu wählen.
3. Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils einzeln gewählt werden. Der Vorstand kann nicht en Bloc gewählt werden.

§ 4 Wahl der Gremien

1. Die Wahl des Beschwerdeausschusses erfolgt durch Handzeichen und für jeden Posten einzeln.
2. Der Festausschuss wird ebenfalls per Handzeichen gewählt, kann jedoch mit Zustimmung des/der Vorsitzenden des Festausschusses en Bloc gewählt werden.

§ 5 Wahl zur Kassenprüfung

1. Für die Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung bei jeder
Jahreshauptversammlung ein Mitglied für die Kassenprüfung für zwei Jahre gewählt.
2. So stehen hierfür immer zwei Mitglieder zur Verfügung und jedes Jahr erfolgt ein
Wechsel.
3. Eine erneute Wahl ist erst nach einem Jahr wieder möglich.
4. Die Kassenprüfer werden von den Mitgliedern vorgeschlagen und dürfen nicht vom Vorstand oder anderen Gremien vorgeschlagen werden.
5. Die Wahl erfolgt per Handzeichen nach dem Mehrheitsprinzip und wird durch den
Vorstand in Person des/der ersten Vorsitzenden durchgeführt.

Berlin, den 15. 08. 2021

Rosa Fernandez
1. Vorsitzende